Für alle uns erteilten Aufträge gelten folgende Bedingungen, welche der Verkäufer durch Auftrag bzw. der Käufer durch Bestellung für ihn verbindlich anerkennt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Ein- & Verkauf von Zuchtvieh, Nutzvieh, Schlachtvieh & Fleisch
1.0 Einkaufsbedingungen für Schlachtvieh (Der Lebensmittelunternehmer versichert)
- Das Tiere zur Schlachtung gesund, einwandfrei, frei von Rückständen sind und ihm bekannte Vorschäden bzw. Therapien und Behandlungen uns angezeigt werden müssen.
- Im Zeitraum von 7 Tagen vor der Verbringung der Tiere zur Schlachtung keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel bestehen.
- Bei den Schlachttieren keinerlei Anzeichen für das Auftreten von Krankheiten vorliegen, die die Sicherheit & Qualität des Fleisches beeinträchtigen könnten.
- Tiere, die zur Schlachtung angemeldet sind, am Tag der Schlachtung, nicht länger als 185 Tage trächtig sind oder eine Geburt länger als 7 Tage zurückliegt.
- Schlachttiere bei der Verladung nach VVO richtig und ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
- Die Begleitpapiere und Standarterklärung vollständig und richtig ausgefüllt sind sowie einer Weitergabe der tierrelevanten Daten an Dritte zustimmt.
1.1 Einkaufsbedingungen für Nutzvieh & Zuchtvieh
- Der Verkäufer garantiert bei der gehandelten Ware von Zucht.- & Nutztieren für den Verkauf taugliche Charaktereigenschaften.
- Der Verkäufer ist gegenüber der Viehhandlung LIST verpflichtet, beim Verkauf bzw. der Lieferung von Nutz-; Zuchtvieh, ihm alle an den Tieren bekannten Veränderungen, Mängel, Krankheiten oder Vorschäden wahrheitsgemäß anzuzeigen.
- Bei keinerlei Mängelanzeigen verpflichtet sich der Verkäufer außerdem, dass das von ihm gelieferte Vieh einwandfrei und gesund, sowie frei von Rückständen, Binnenebereigenschaften und Rachitis ist.
- Bei Deckbullen haftet der Verkäufer bis 6 Wochen nach Lieferung für „nicht decken“ und bis 4 Monate für „nicht befruchten“.
- Bei melkenden Tieren haftet der Verkäufer für einen einwandfreien gesundheitlichen Zustand des Euters und für eine lieferbare und Molkerei taugliche Milch und gute Melkbarkeit der Tiere.
- Bei trächtigen oder laktierenden Tieren haftet der Verkäufer für Ansaugschäden am Euter.
- Bei saugenden Milchkühen muss dies der Verkäufer uns kenntlich machen.
- Bei weiblichen Jungrindern zur Mast garantiert der Verkäufer, dass die Tiere nicht trächtig sind und haftet des weiterem für alle aus einer Trächtigkeit bzw. Kalbung entstehenden Folgeschäden.
- Bei weiblichen Jungrindern zur Zucht garantiert der Verkäufer, dass die Tiere zuchttauglich sind.
2. Verkaufsbedingungen für Vieh & Fleisch
- Der Preis für Vieh oder Fleisch versteht sich, falls nicht anders vereinbart, rein netto. Dazu kommt die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer.
- Angebote sind freibleibend. Aufträge werden unverbindlich hinsichtlich Preises, Menge und Lieferfrist angenommen.
- Für Aufnahme und Übermittlungsfehler bei telefonischer Bestellung übernehmen wir keine Haftung.
- Lieferungen erfolgen für Rechnung und Gefahr des Käufers, auch bei Franko – Lieferungen. Gewichtsverluste während des Transports gehen zu Lasten des Empfängers.
- Die von uns festgestellten Gewichte sind für die Berechnungen maßgebend. Darüberhinausgehende Gewichtsdifferenzen werden nur anerkannt, wenn im Beisein des jeweiligen Frachtführers gewogen wird und die Wiegedokumente zum Vergleich mit den eigenen Anlieferungsunterlagen ausgehändigt werden. Die Feststellung durch einen vereidigten Wiegemeister erkennen wir an.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Erhalt zu begutachten und erkennbare Mängel unmittelbar nach Kenntnis fernmündlich und schriftlich anzuzeigen, ggf. auf Lieferschein. Versteckte Mängel müssen am Tage ihrer Entdeckung fernmündlich oder schriftlich gerügt werden.
- Ware die nach 24h der Lieferung keine durch uns verschuldeten Mängel aufweist gilt als einwandfrei.
- Beanstandete Waren sind sachgemäß zu behandeln und zu lagern. Rücksendungen können nur mit unserem Einverständnis vorgenommen werden.
3. Zahlungsbedingungen
- Unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen nach Lieferung der Ware ohne jeden Abzug zahlbar.
- Bei Überschreitungen dieser Frist sind wir zum Einzug per Nachnahme berechtigt, wobei die Spesen zu Lasten des Käufers gehen. Bei verspäteter Zahlung können die banküblichen Zinsen berechnet werden.
4. Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Bezahlung sämtlicher auch zukünftig entstehender Forderungen innerhalb der Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Nebenforderungen, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines Ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu verarbeiten und zu veräußern. Hiermit wird vereinbart:
- Wird die Ware bearbeitet oder mit einer anderen Ware zu nicht bestimmten Anteilen vermischt, und ist bei der neu entstandenen Sache unsere unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht nur unwesentlicher Bestandteil, so überträgt der Käufer zur Sicherung unserer Forderung bereits jetzt das Eigentum der entstandenen Sache auf uns unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass er diese Sache für uns als Verwalter besitzt.
- Durch die Bearbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird, wird das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder die neu Entstandene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt hiermit die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder, wenn sie mit anderen Gegenständen verarbeitet oder vermischt ist, in Hohe des Anteils in dem wir Miteigentum an der neuen Sache erworben haben, dergestalt an uns ab, dass die gegen den Dritten entstandene Forderung auf uns übergeht, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf.
- Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ermächtigt, die Forderungen für unsere Lieferungen einzuziehen. Er ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen der Drittschuldner – gegebenenfalls mit dem erworbenen Miteigentumsanteil an der neuen Sache – bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, dem Drittschuldner vor dem Übergang Mitteilung zu machen und Anweisungen zu erteilen.
5. Von diesen Ein.- & Verkaufsbedingungen abweichende Abmachungen oder mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
6. Erfüllungsort & Gerichtsstand:
- Erfüllungsort ist Mimberg
- Gerichtsstand für beide Teile, auch bei Auslandslieferungen für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hersbruck
- Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht